Die Erarbeitung und Aushängung von Flucht- und Rettungsplänen wird gefordert:
- durch § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung,
- in Verbindung mit der ASR A2.3 sowie der ASR A1.3.
Ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.